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Gemeinschaftsarbeit
Kündigung
Beschlüsse
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Zusammenfassung gültiger Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlungen
(JMV)
- Wasserversorgung
Die Wasserversorgung auf den Parzellen wird durch
den Verein sichergestellt. Die Grundausstattung Zapfstelle (Standrohr und Hahn) und Wasseruhr sind
Vereinseigentum. Jeder Pächter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Grundausstattung gegen Witterungseinflüsse oder Beschädigungen (Vandalismus)
geschützt wird (Abdeckungen oder unterirdischer Einbau der Uhr). Bei Verlust oder
Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, sowie Schäden an nicht
geschützten Wasseruhren haftet der Pächter. Das Weiterverlegen von Wasserleitungen
innerhalb der Parzelle (nach der Wasseruhr) erfolgt in eigener Zuständigkeit, ist dem Vorstand
anzuzeigen und muss bei Rückgabe auf Verlangen zurückgebaut werden. Ein Verlegen von
Wasseranschlüssen in die Laube ist unzulässig. Ein- und Ausbau der Wasseruhren und
An- bzw. Abstellen der Wasserversorgung erfolgt je nach Witterungslage in der ersten April bzw.
November Woche. Nach dem Abstellen der Wasserversorgung sind die Wasserhähne zu öffnen,
damit das Restwasser aus der Leitung ablaufen kann (Vermeidung von Frostschäden). Danach sind
die Wasserhähne unbedingt wieder zu schließen. Abwasser ist über den
Komposthaufen zu entsorgen oder breitflächig auf dem Gartenland zu verrieseln. Das Einleiten
in das Erdreich oder die Drainage ist verboten. Das Einbringen von mit Mineralölen
verunreinigtem Brauchwasser ins Gartenland ist nicht gestattet. Das Waschen von Fahrzeugen auf den
Parkplätzen ist ausnahmslos verboten. Der Grundpreis (Bereitstellungspreis) für die
Wasserversorgung wird anteilig auf alle Parzellen mit Wasseranschluss umgelegt. Abrechnungsgrundlage
ist nicht die Höhe des Wasserverbrauchs, sondern die Bereitstellung des Wassers an der
Parzellengrenze. Für die Wasseruhren wird eine Nutzungsgebühr von 4 Euro pro Jahr erhoben.
Dieser Beitrag wird zweckgebunden für die Beschaffung neuer Wasseruhren bei Ablauf der Eichfrist
festgelegt (JMV 2001).
- Heckenschnitt und Gehwegpflege sind in der Gartenordnung geregelt und vom
Pächter durchzuführen. Der Heckenschnitt ist ganzjährig zu erhalten und Wege sind bis zur
Wegmitte zu pflegen und von Wildkräutern frei zu halten. Die Pflegmaßnahmen sollten mit den
Gartennachbarn und dem Obmann abgesprochen werden, um ein einheitliches Bild innerhalb der Anlage/des
Weges sicherzustellen.
- Das beim Baum- und Strauchschnitt anfallende Material ist durch den
Pächter zu entsorgen. Hierzu bietet sich Kompostierung oder ein Totholzhaufen innerhalb der eigenen
Parzelle an. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten. Das Ablegen auf anderen Flächen
ist nur mit Genehmigung des Obmanns/des Vorstands gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird die, für den
Verursacher, kostenpflichtige Entsorgung veranlasst. Innerhalb der Anlagen werden Schredderaktionen im
zeitigen Frühjahr angeboten, zu denen das Schnittmaterial angeliefert werden kann. Zeitpunkt und
Ort werden durch Aushang bekannt gegeben.
- Kleingartenlauben sind bauliche Anlagen, bei deren Errichtung gesetzliche
Vorgaben nach dem Bundesbaugesetz und der Landesbauordnung zu beachten sind. Für das
genehmigungsfreie Errichten von Lauben nach dem Bundeskleingartengesetz ist die Anzeigepflicht
gegenüber dem Vorstand zwingend vorgeschrieben. Für das Genehmigungsverfahren ist das
vereinseigen Formblatt zu nutzen.
Gartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung
und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Daher sind feste Wasserversorgung in der Laube,
feste Abwasserentsorgung und offene Feuerstellen verboten. Das Errichten und Betreiben von Solaranlagen
unterliegt Beschränkungen und die Anlagen dürfen nicht fest in die Dachfläche eingebaut werden.
Für Lauben, für die keine Genehmigung des Vereins vorliegt, sind die Genehmigungsverfahren nachzuholen.
Dieses gilt auch bei Neubau einer Laube nach einem Brandschaden.
- Das Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich verboten.
Begründete Ausnahmen sind in der Gartenordnung geregelt. Schäden durch das Befahren der Wege, auch
Fahrspuren, sind durch den Verursacher unmittelbar, spätestens innerhalb von 3 Tagen, zu beseitigen.
- Kleintierhaltung regelt die Gartenordnung. Der Antrag auf Genehmigung ist über
den Obmann beim Vorstand einzureichen. Um das Verfahren möglichst einfach abwickeln zu können, sollten
die angrenzenden Nachbarn über die beabsichtigte Kleintierhaltung informiert werden und auf dem
Antragsformular ihre Unbedenklichkeit erklären. Für Tierhaltungen für die noch keine Genehmigung
vorliegt ist diese nachzuholen. Antragsformulare sind beim Vorstand erhältlich.
- Bei Inanspruchnahme der Option Pachtausfallentschädigung hat der Pächter
alle anfallenden Kosten und Umlagen die Parzelle anzurechnen sind zu zahlen (JMV 2004).
- Die Handhabung von Asbestzementplatten ist nach geltendem Recht problematisch und die
Entsorgung kostspielig. Die Verarbeitung und Bearbeitung von Asbestzementplatten ist nur unter großen
Auflagen erlaubt, die im Kleingartenbereich nicht zu erfüllen sind. Der Verein plant zentrale
Entsorgungsaktionen, bei denen die Pächter ihre Platten entsorgen können (JMV 2002).
- Mitglieder sind verpflichtet einen Wohnsitzwechsel binnen 14 Tagen dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen. Kosten für Nachforschungsanträge und zusätzlich Schriftverkehr werden
bei Nichtbeachtung mit 10 Euro in Rechnung gestellt (JMV 2004).
- Entgelt-Anpassung (JMV 2003)
Das Nutzungsentgelt für die Außentoilette
wird auf 1,50 Euro pro Monat festgelegt. Der vom Verein erhobene Pachtzins liegt pro qm grundsätzlich 1
Cent über dem Pachtzins der vom Generalverpächter erhoben wird. Bei künftigen
Pachtzinsänderungen durch den Generalverpächter erfolgt eine Anpassung durch Vorstandsbeschluss.
- Änderungen Bundesimmissionsschutzverordnung (JMV 2004)
Unsere Anlagen
unterliegen nach den Betriebsregelungen des Gesetzes den Bestimmungen des §7 (Betrieb in Wohngebieten). Danach
dürfen Motor betriebene Rasenmäher, Heckenscheren mit Antrieb, tragbare Motorkettensägen,
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Vertikutierer mit Motorantrieb, Schredder, Baumaschinen wie
Bohrmaschinen, Planierraupe u. ä. nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr
betrieben werden. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Laubsammler, Laubbläser mit Verbrennungsmotor,
Grastrimmer- und Kantenschneider mit Verbrennungsmotor dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9 bis 13 und
15 bis 17 Uhr betrieben werden. Die in der Gartenordnung festgelegte Mittagsruhe schränkt die oben
genannten Zeiten zusätzlich ein.
- Die Mitglieder der Schiedsstelle werden im 3-Jahres-Rhythmus (je 2 Mitglieder)
gewählt (JMV 2004).
- Der Verein erhebt für die Mitgliederverwaltung personenbezogene Daten, die
EDV-gestützt verarbeitet werden. Diese Daten werden nur vereins- und verbandsintern genutzt. Eine
Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Zugang zu den Gesamtinformationen hat nur der Vorstand, die Koppelobleute
verfügen über Teildaten für ihre Anlage. Zu den Sprechzeiten erteilt der Vorstand auf
Anfrage des Mitgliedes Auskunft über die gespeicherten Daten des Mitgliedes.
In der Verbandszeitschrift
werden Vereinsmitglieder zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, etc.) namentlich erwähnt.
Wer dieses nicht wünscht kann diesen Veröffentlichungen widersprechen. Der Widerspruch ist dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen (JMV 2005).
- Die Versicherungsarbeit für die Securitas Laubenversicherung wird vom Vorstand
geleistet. Anträge und Schadensmeldungen können zu den Sprechzeiten des Vorstands Freitags zwischen 19
und 20 Uhr abgewickelt werden (JMV 2005). Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Eingang des Beitrages auf dem
Versicherungskonto des Vereins und ist eine Bringschuld. Bei Versäumnis erlischt der Versicherungsschutz.
Eine Information hierüber erfolgt seitens des Vereins nicht. Kündigungen müssen 3 Monate vor Ablauf
des Versicherungsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Weitere Einzelheiten siehe
Versicherungsbedingungen.
- Für alle Gebäude auf der Parzelle besteht Versicherungspflicht. Jeder betroffene
Pächter hat eine Versicherung abzuschließen, die auch die Entsorgungskosten nach einem Brand abdeckt. Wird die
Versicherung nicht bei der Kollektivversicherung für das Kleingartenwesen abgeschlossen, hat der Pächter
eine entsprechende Versicherung jährlich nachzuweisen. Leere Parzellen mit versicherungspflichtigen Aufbauten werden
durch den Verein versichert.
Im Schadenfall (Sturm/Brand) muss sichergestellt werden, dass die Entsorgung
gewährleistet ist. Im Brandfall ist eine Entsorgung sogar durch Quittung gegenüber der Kripo nachzuweisen.
Kommt ein Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verein in der Pflicht. Damit hier nicht unabsehbare
Kosten auf den Verein zukommen, hat die JMV 2008 die Versicherungspflicht beschlossen.
- Mittagsruhe ist in den Sommermonaten (15. Mai bis 15. September) von 13 bis 15 Uhr. Sie ist in
der Gartenordnung § 9 festgelegt und durch den Pächter, seinen Angehörigen und Gästen einzuhalten. An
Sonn- und Feiertagen ist ganztägig jeder Lärmbelästigung untersagt. (geändert JMV 2008)
- Die Pauschale Rücklage Leitungsnetz wird ab dem Gartenjahr 2010 um 5 Euro erhöht um
ein Polster für die zu erwartende Erneuerung des Leitungsnetzes zu schaffen. (JMV 2009)
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