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KlGV Kappeln
(seit 1814)

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Gemeinschaftsarbeit Kündigung Beschlüsse

Zusammenfassung gültiger Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlungen (JMV)

  1. Wasserversorgung
    Die Wasserversorgung auf den Parzellen wird durch den Verein sichergestellt. Die Grundausstattung Zapfstelle (Standrohr und Hahn) und Wasseruhr sind Vereinseigentum. Jeder Pächter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Grundausstattung gegen Witterungseinflüsse oder Beschädigungen (Vandalismus) geschützt wird (Abdeckungen oder unterirdischer Einbau der Uhr). Bei Verlust oder Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, sowie Schäden an nicht geschützten Wasseruhren haftet der Pächter. Das Weiterverlegen von Wasserleitungen innerhalb der Parzelle (nach der Wasseruhr) erfolgt in eigener Zuständigkeit, ist dem Vorstand anzuzeigen und muss bei Rückgabe auf Verlangen zurückgebaut werden. Ein Verlegen von Wasseranschlüssen in die Laube ist unzulässig.
    Ein- und Ausbau der Wasseruhren und An- bzw. Abstellen der Wasserversorgung erfolgt je nach Witterungslage in der ersten April bzw. November Woche. Nach dem Abstellen der Wasserversorgung sind die Wasserhähne zu öffnen, damit das Restwasser aus der Leitung ablaufen kann (Vermeidung von Frostschäden). Danach sind die Wasserhähne unbedingt wieder zu schließen.
    Abwasser ist über den Komposthaufen zu entsorgen oder breitflächig auf dem Gartenland zu verrieseln. Das Einleiten in das Erdreich oder die Drainage ist verboten. Das Einbringen von mit Mineralölen verunreinigtem Brauchwasser ins Gartenland ist nicht gestattet. Das Waschen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen ist ausnahmslos verboten.
    Der Grundpreis (Bereitstellungspreis) für die Wasserversorgung wird anteilig auf alle Parzellen mit Wasseranschluss umgelegt. Abrechnungsgrundlage ist nicht die Höhe des Wasserverbrauchs, sondern die Bereitstellung des Wassers an der Parzellengrenze. Für die Wasseruhren wird eine Nutzungsgebühr von 4 Euro pro Jahr erhoben. Dieser Beitrag wird zweckgebunden für die Beschaffung neuer Wasseruhren bei Ablauf der Eichfrist festgelegt (JMV 2001).
  2. Heckenschnitt und Gehwegpflege sind in der Gartenordnung geregelt und vom Pächter durchzuführen. Der Heckenschnitt ist ganzjährig zu erhalten und Wege sind bis zur Wegmitte zu pflegen und von Wildkräutern frei zu halten. Die Pflegmaßnahmen sollten mit den Gartennachbarn und dem Obmann abgesprochen werden, um ein einheitliches Bild innerhalb der Anlage/des Weges sicherzustellen.
  3. Das beim Baum- und Strauchschnitt anfallende Material ist durch den Pächter zu entsorgen. Hierzu bietet sich Kompostierung oder ein Totholzhaufen innerhalb der eigenen Parzelle an. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten. Das Ablegen auf anderen Flächen ist nur mit Genehmigung des Obmanns/des Vorstands gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird die, für den Verursacher, kostenpflichtige Entsorgung veranlasst. Innerhalb der Anlagen werden Schredderaktionen im zeitigen Frühjahr angeboten, zu denen das Schnittmaterial angeliefert werden kann. Zeitpunkt und Ort werden durch Aushang bekannt gegeben.
  4. Kleingartenlauben sind bauliche Anlagen, bei deren Errichtung gesetzliche Vorgaben nach dem Bundesbaugesetz und der Landesbauordnung zu beachten sind. Für das genehmigungsfreie Errichten von Lauben nach dem Bundeskleingartengesetz ist die Anzeigepflicht gegenüber dem Vorstand zwingend vorgeschrieben. Für das Genehmigungsverfahren ist das vereinseigen Formblatt zu nutzen.
    Gartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Daher sind feste Wasserversorgung in der Laube, feste Abwasserentsorgung und offene Feuerstellen verboten. Das Errichten und Betreiben von Solaranlagen unterliegt Beschränkungen und die Anlagen dürfen nicht fest in die Dachfläche eingebaut werden. Für Lauben, für die keine Genehmigung des Vereins vorliegt, sind die Genehmigungsverfahren nachzuholen. Dieses gilt auch bei Neubau einer Laube nach einem Brandschaden.
  5. Das Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Begründete Ausnahmen sind in der Gartenordnung geregelt. Schäden durch das Befahren der Wege, auch Fahrspuren, sind durch den Verursacher unmittelbar, spätestens innerhalb von 3 Tagen, zu beseitigen.
  6. Kleintierhaltung regelt die Gartenordnung. Der Antrag auf Genehmigung ist über den Obmann beim Vorstand einzureichen. Um das Verfahren möglichst einfach abwickeln zu können, sollten die angrenzenden Nachbarn über die beabsichtigte Kleintierhaltung informiert werden und auf dem Antragsformular ihre Unbedenklichkeit erklären. Für Tierhaltungen für die noch keine Genehmigung vorliegt ist diese nachzuholen. Antragsformulare sind beim Vorstand erhältlich.
  7. Bei Inanspruchnahme der Option Pachtausfallentschädigung hat der Pächter alle anfallenden Kosten und Umlagen die Parzelle anzurechnen sind zu zahlen (JMV 2004).
  8. Die Handhabung von Asbestzementplatten ist nach geltendem Recht problematisch und die Entsorgung kostspielig. Die Verarbeitung und Bearbeitung von Asbestzementplatten ist nur unter großen Auflagen erlaubt, die im Kleingartenbereich nicht zu erfüllen sind. Der Verein plant zentrale Entsorgungsaktionen, bei denen die Pächter ihre Platten entsorgen können (JMV 2002).
  9. Mitglieder sind verpflichtet einen Wohnsitzwechsel binnen 14 Tagen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Kosten für Nachforschungsanträge und zusätzlich Schriftverkehr werden bei Nichtbeachtung mit 10 Euro in Rechnung gestellt (JMV 2004).
  10. Entgelt-Anpassung (JMV 2003)
    Das Nutzungsentgelt für die Außentoilette wird auf 1,50 Euro pro Monat festgelegt.
    Der vom Verein erhobene Pachtzins liegt pro qm grundsätzlich 1 Cent über dem Pachtzins der vom Generalverpächter erhoben wird. Bei künftigen Pachtzinsänderungen durch den Generalverpächter erfolgt eine Anpassung durch Vorstandsbeschluss.
  11. Änderungen Bundesimmissionsschutzverordnung (JMV 2004)
    Unsere Anlagen unterliegen nach den Betriebsregelungen des Gesetzes den Bestimmungen des §7 (Betrieb in Wohngebieten). Danach dürfen Motor betriebene Rasenmäher, Heckenscheren mit Antrieb, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Vertikutierer mit Motorantrieb, Schredder, Baumaschinen wie Bohrmaschinen, Planierraupe u. ä. nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Laubsammler, Laubbläser mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer- und Kantenschneider mit Verbrennungsmotor dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
    Die in der Gartenordnung festgelegte Mittagsruhe schränkt die oben genannten Zeiten zusätzlich ein.
  12. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden im 3-Jahres-Rhythmus (je 2 Mitglieder) gewählt (JMV 2004).
  13. Der Verein erhebt für die Mitgliederverwaltung personenbezogene Daten, die EDV-gestützt verarbeitet werden. Diese Daten werden nur vereins- und verbandsintern genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Zugang zu den Gesamtinformationen hat nur der Vorstand, die Koppelobleute verfügen über Teildaten für ihre Anlage. Zu den Sprechzeiten erteilt der Vorstand auf Anfrage des Mitgliedes Auskunft über die gespeicherten Daten des Mitgliedes.
    In der Verbandszeitschrift werden Vereinsmitglieder zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, etc.) namentlich erwähnt. Wer dieses nicht wünscht kann diesen Veröffentlichungen widersprechen. Der Widerspruch ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen (JMV 2005).
  14. Die Versicherungsarbeit für die Securitas Laubenversicherung wird vom Vorstand geleistet. Anträge und Schadensmeldungen können zu den Sprechzeiten des Vorstands Freitags zwischen 19 und 20 Uhr abgewickelt werden (JMV 2005). Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Eingang des Beitrages auf dem Versicherungskonto des Vereins und ist eine Bringschuld. Bei Versäumnis erlischt der Versicherungsschutz. Eine Information hierüber erfolgt seitens des Vereins nicht. Kündigungen müssen 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Weitere Einzelheiten siehe Versicherungsbedingungen.
  15. Für alle Gebäude auf der Parzelle besteht Versicherungspflicht. Jeder betroffene Pächter hat eine Versicherung abzuschließen, die auch die Entsorgungskosten nach einem Brand abdeckt. Wird die Versicherung nicht bei der Kollektivversicherung für das Kleingartenwesen abgeschlossen, hat der Pächter eine entsprechende Versicherung jährlich nachzuweisen. Leere Parzellen mit versicherungspflichtigen Aufbauten werden durch den Verein versichert.
    Im Schadenfall (Sturm/Brand) muss sichergestellt werden, dass die Entsorgung gewährleistet ist. Im Brandfall ist eine Entsorgung sogar durch Quittung gegenüber der Kripo nachzuweisen. Kommt ein Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verein in der Pflicht. Damit hier nicht unabsehbare Kosten auf den Verein zukommen, hat die JMV 2008 die Versicherungspflicht beschlossen.
  16. Mittagsruhe ist in den Sommermonaten (15. Mai bis 15. September) von 13 bis 15 Uhr. Sie ist in der Gartenordnung § 9 festgelegt und durch den Pächter, seinen Angehörigen und Gästen einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig jeder Lärmbelästigung untersagt. (geändert JMV 2008)
  17. Die Pauschale Rücklage Leitungsnetz wird ab dem Gartenjahr 2010 um 5 Euro erhöht um ein Polster für die zu erwartende Erneuerung des Leitungsnetzes zu schaffen. (JMV 2009)