Informationen
zum Thema Gemeinschaftsarbeiten
Grundlage ist der
Beschluss der Jahresmitgliederversammlung 1999 geändert durch
Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlungen 2001 und 2002.
Gemeinschaftsarbeiten
sind von allen Mitgliedern, die zugleich auch Pächter sind, zu
leisten. Ersatzgestellung ist möglich. Gemeinschaftsarbeiten
werden im Jahr getrennt nach Gemeinschaftsanlagen und Anlagen
angesetzt. Die Stundenansätze für
Gemeinschaftsarbeiten Gemeinschaftsanlagen werden durch die
Jahresmitgliederversammlung beschlossen. Zusätzliche
Gemeinschaftsarbeit kann in einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes
beschlossen werden. Bei Eilbedürftigkeit beschließt
der Vorstand.
Die Stundenansätze für Anlagen werden durch die
jeweilige Anlagenversammlung beschlossen. Die Stundenansätze
gelten als zu leistende Gemeinschaftsarbeit im Jahr. Die
Stundensätze werden im Vereinsheim ausgehängt.
- Befreiung
von der Gemeinschaftsarbeit
Von der Gemeinschaftsarbeit sind befreit
- der
Geschäftsführende Vorstand
- Ehrenmitglieder
- Sonderfälle auf Antrag und
nach Beschluss mindestens einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes. Der
Antrag ist über den Koppelobmann einzureichen.
- Arten
der Gemeinschaftsarbeit
Als Gemeinschaftsarbeit gelten alle Pflegemaßnahmen innerhalb
der Anlagen, für die nicht Pächter der Parzellen
zuständig sind, sowie Pflege und Instandsetzungen der
Gemeinschaftsanlagen (Klause, Parkplätze, usw.). Neben
handwerklichen Tätigkeiten können auch die Bewirtung
bei der Gemeinschaftsarbeit oder sonstige Unterstützung der
Gemeinschaftsarbeit (z. B. Beistellen von Materialien) anerkannt
werden. Die Tätigkeit als Funktionsinhaber,
Organisationsleiter (Vereinsfachberater, Jugendwart, Festausschuss,
usw.) ist Gemeinschaftsarbeit, ebenso das Mitwirken bei
Vereinsveranstaltungen und der Öffentlichkeitsarbeit dienende
Einsätze.
- Ansetzen
der Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeit soll mindestens zweimal im Jahr angesetzt werden.
Die Gemeinschaftsarbeit innerhalb den Anlagen wird von den Obleuten in
Abstimmung mit dem Vorstand festgesetzt. Anlagenübergreifende
Gemeinschaftsarbeiten werden vom Vorstand festgesetzt. Die Termine
werden als Aushang bekannt gegeben. Einzeltätigkeiten werden
im Aushang "Stellenbörse Gemeinschaftsarbeiten" bekannt
gegeben.
- Durchführung
der Gemeinschaftsarbeit
Planung und Durchführung obliegen innerhalb der Anlage den
Obleuten als Organisationsleiter. Bei übergreifenden Arbeiten
werden Organisationsleiter durch den Vorstand bestellt.
- Nachweis
geleisteter Gemeinschaftsarbeit
Die Organisationsleiter führen und quittieren
Stundennachweise. Für Arbeiten die ein Pächter
außerhalb der angesetzten Termine durchführt (z. B.
Knickpflege, Pflege von Außenbereichen,
Stellenbörse, usw.), also für Arbeiten für
die keine Teilnehmerlisten ausgelegt sind, muss der Pächter in
Absprache mit dem Obmann/Vorstand sicherstellen, dass die Arbeit als
Gemeinschaftsarbeit gewertet wird. Das Führen einer
Stundennachweiskarte ist in diesem Falle empfohlen.
Die Nachweise sind bis zum 30. 11. eines Jahres durch den
Organisationsleiter an den Rechnungsführer zu
übergeben. Das Gleiche gilt für die
Stundennachweiskarten der Pächter. Stundennachweise werden im
Dezember in der Kürbisklause zur Einsichtnahme
ausgehängt. Der Rechnungsführer ermittelt zum
Jahresende die Stunden nichtgeleisteter Gemeinschaftsarbeit.
- Ersatzabgabe
für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
Nicht abgeleistete Stunden Gemeinschaftsarbeit werden mit 15 Euro je
Stunde berechnet. Die Ersatzabgabe ist in der Jahresrechnung als
Einzelposition aufgeführt. Wird die Ersatzabgabe nicht
geleistet, ist die Einleitung des Mahnverfahrens durch den Vorsitzenden
zwingend vorgeschrieben.
Ersatzabgaben der Anlagen können auf Antrag des jeweiligen
Obmann der Anlage im folgenden Haushaltsjahr der Anlage für
die Durchführung der Gemeinschaftsarbeiten zur
Verfügung gestellt werden.
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