Verfahren
bei Kündigung/Pächterwechsel
Kleingartenparzellen werden nur an Mitglieder
des Vereins verpachtet. Der Gartennutzer geht daher zwei
Rechtsverhältnisse ein. Als Mitglied unterliegt er den
Bestimmungen der Satzung, als Pächter gelten das Pachtrecht
nach dem Bundeskleingartengesetz, das BGB, die Gartenordnung, die
Satzung und der Pachtvertrag.
In der Kleingartenparzelle bestehen zwei
Eigentumsverhältnisse
- das Eigentum an Grund und Boden, dessen
Nutzung vom Eigentümer auf den Zwischenpächter
(Verein) übertragen ist und über diesen durch den
Unterpachtvertrag an den Kleingärtner übertragen
wurde, und
- das Eigentum des Kleingärtners
an der Kleingarteneinrichtung, -bebauung und -bepflanzung.
Über die Pachtfläche
verfügt der Verein als Zwischenpächter. Mit dem
Unterpachtvertrag erwirbt der Kleingärtner die Pflicht der
kleingärtnerischen Nutzung gemäß
Bundeskleingartengesetz und Gartenordnung, aber auch das Recht auf der
Parzelle zu errichten bzw. zu betreiben, was zur
kleingärtnerischen Nutzung gehört, wie Baulichkeiten,
Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör. Sie sind keine
Bestandteile des Grund und Bodens, sondern nach §95 BGB
Scheinbestandteile und können bei Beendigung des
Unterpachtverhältnisses mitgenommen werden. Diese Dinge sind
Eigentum des Pächters und sie sind es mit allen Pflichten und
Rechten auch dann, wenn er sie von seinem Vorgänger
übernommen hat. Gibt ein Pächter seine Parzelle auf,
muss er grundsätzlich sein Eigentum wieder entfernen, denn
sein persönliches Recht, die Parzelle mit seinem Eigentum zu
nutzen erlischt mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Er
kann sein Eigentum aber auch auf einen möglichen Nachfolger
übertragen ("verkaufen"). Dieser Verkauf ist ein privates
Geschäft, unabhängig von einer Verpachtung der
Parzelle durch den Verein. Das heiß, dass dem
möglichem Nachpächter aus dem Kauf des Eigentums des
Vorpächters kein Rechtsanspruch auf eine Verpachtung der
Parzelle durch den Verein entsteht. Daher sollte diese
Eigentumsübertragung erst mit der Zuweisung der Parzelle auf
den Folgepächter in schriftlicher Form erfolgen. Dieses
Geschäft sollte daher auf dem Übergabe- und
Übernahmeprotokoll mit Kaufpreis und Zahlung schriftlich
vermerkt werden.
Vor einer Übertragung des Eigentums
sind alle Forderungen des Vereins zu erfüllen. Bis dahin gilt
das Verpächterpfandrecht des Zwischenpächters an
allen verwertbaren Dingen. Eine vorherige Wegnahme ist
unzulässig.
Checkliste für eine
Kündigung
Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ablauf eines
Gartenjahres (30. 11.) möglich und muss bis zum 31. 5. eines
Jahres erfolgen. Kündigungen sind ausnahmslos schriftlich
anzuzeigen. Es ist das Formblatt des Vereins zu nutzen.
- Überlegungen
vor der Kündigung
- zu wann kündigen und welche
Fristen sind einzuhalten
- was kündigen
(Mitgliedschaft, Familienmitgliedschaft, Pachtverhältnis)
- möglicher Nachfolger
- Kündigungsabsichten dem
Vorstand frühzeitig anzeigen, damit eine Gartenbegehung
eingeleitet werden kann, die dem Pächter Anhaltspunkte
für eine Wertsteigerung geben kann
- Parzelle
langfristig vorbereiten
- alte, abgängige
Gehölze rechtzeitig entfernen
- Waldbäume entfernen
- nichts ansammeln was entsorgt werden
muss
- frühzeitig
entrümpeln
- Lauben wegen günstiger
Bewertung pflegen
- Die
Kündigung wird binnen 4 Wochen durch den Vorstand schriftlich
mit Bestätigung der Kündigung, Vereinbarung
über die Abwicklung und Aufforderung zur Gartenbegehung
bestätigt.
- Die
Wertermittlung wird durch den Vorstand organisiert und ist Pflicht. Die
Teilnahme des Pächters oder eines von ihm Beauftragten ist
erforderlich. Gegen die Wertermittlung kann der Pächter
innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Der Pächter hat
die durch die Wertermittlung entstehenden Kosten zu tragen.
- Die Gartenherausgabe
erfolgt an den Vorstand oder Obmann.
Eine
Neuvergabe erfolgt ausschließlich durch den Vorstand. Die
Rückgabe der Parzelle an den Verein wird im
Rückgabeprotokoll festgehalten und ist durch den
Pächter und ein Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Erst mit
der Rückgabe der Parzelle ist das Pachtverhältnis
beendet.
Ist ein Nachpächter vorhanden kann die Übergabe an
diesen direkt bei der Rückgabe erfolgen, wenn die
Beräumung der Parzelle wie vereinbart durchgeführt
wurde. Das Übernahme-/Übergabeprotokoll ersetzt dann
das Rückgabeprotokoll und ist gleichzeitig Kaufvertrag
für das übernommen Eigentum des Vorpächters.
Ist
kein Nachpächter vorhanden, ist durch die Kündigung
das Nutzungsrecht erloschen. Eine Weiternutzung ist nicht
möglich. Der ehemalige Pächter kann für den
befristeten Zeitraum von max. 2 Jahren gegen die Zahlung einer
Pachtausfallentschädigung und Verwaltungspauschale das
"Parkrecht" für sein Eigentum auf der Parzelle sichern um
einen Nachpächter zu finden. Er verpflichtet sich dann aber
auch die Parzelle zu pflegen, damit sie in einem verpachtbaren Zustand
bleibt. Eine Nutzung der Parzelle ist dabei ausgeschlossen. Findet sich
in den zwei Jahren kein Nachpächter ist die Parzelle frei von
fremdem Eigentum zurückzugeben.
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