Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn
die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich
zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die
Gesamtanlage
und ihre Gärten ordnungsgemäß
bewirtschaften und
pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss
darüber
geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen
Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist Bestandteil des
Unterpachtvertrages (§ 3 Nr. 2), sie ist für den
Kleingärtner bindend.
§
1
Das
Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die
kleingärtnerische
Nutzung, die einer sinnerfüllten Freizeitgestaltung und
Erholung
sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen
(Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens
soll
eine Besserung der Lebensqualität der Familie
ermöglichen.
Ein Drittel der Fläche sollte der kleingärtnerischen
Nutzung
und Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen vorbehalten sein.
§
2
Gartenabfälle
sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind
lediglich mit Pilz- und Bakterienkrankheiten befallene Pflanzenteile,
die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen
sind. Das
Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich
verboten,
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Erweiterten
Vorstands.
Die
Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesverordnung
über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils
gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das
Spritzen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste
eingesetzt werden.
Chemietoiletten
sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Einbringen in den
Kompost,
verrieseln im Boden oder Entsorgen in der Außentoilette ist
nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten können über
den
Kompost entsorgt werden.
Mit
Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen invasive
Arten nach
dem Bundesnaturschutzgesetz § 40 nicht angebaut werden. Hier
besonders:
•
Herkulesstaude (Riesenbärenklau)
•
Japanischer Staudenknöterich.
Giftige
Gehölze dürfen als Hecken an den Wegen, wegen der
Vergiftungsgefahr besonders für Kinder, nicht angepflanzt
werden.
Hierzu zählen unter anderem:
•
Seidelbast (Daphne mezerium)
•
Schneeball (Viburnum-Arten)
•
Traubenkirschen (Prunus mezerium)
•
Berberitzen (Berberis vulgaris);
•
Rhododendron (Rhododendron spp.)
•
Kirschlorbeer (Prunus Laurocerasus)
•
Eiben (Taxus baccata)
Für
andere Gehölze sind vorher Informationen einzuholen.
Rot-
und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des
Feuerbrandes, einer
nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf
Obstbäume
übergeht, nicht mehr in Kleingartenanla-gen angepflanzt
werden.
Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder Bäume
sollten
entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutze der
Kleingartenanlagen zu entfernen, andernfalls ist der Verein
ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu
lassen. Die
Kosten trägt der Kleingärtner.
Der
Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen
Rücksicht
auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten, usw.).
Waldbäume über max. 3,5 m, wie Weiden, Pappeln,
Birke,
Kastanien oder Nadelbäume, dazu gehören auch Thuja,
sind im Kleingarten verboten.
Obsthochstämme
sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege
schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr
beschatten.
Der
Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter,
bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.
Jede
Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch bzw. Obstbaum
bepflanzt werden.
Der
Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle
Pflanzenschutzmaß- nahmen, die von den Behörden
angeordnet
werden, durchzuführen.
Die
zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen
Anordnungen,
sind auch in den Kleingärten durchzuführen. Die
Garten-Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen
Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen
(Nistplätze für Singvögel); im
Übrigen gelten die
Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.
§
3
Der
Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens einen
Hinweis
anzubringen, der deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der
Parzelle angibt.
§
4
Das
Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der
Gartenanlage sind Gehwege. Sie dürfen mit Motorfahrzeugen
aller
Art nur im Schritttempo befahren werden. Das Abstellen von
Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den
für
diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die
Haupttore und Eingänge zu den Anlagen sind
grundsätzlich zu
schließen. Hunde müssen an der Leine
geführt werden.
§
5
Umzäunungen
der Anlagen sind Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie sind stets in
gutem Zustand zu halten. Eigenmächtiges Entfernen oder
Verändern der Umzäunungen ist untersagt, um das
Gesamtbild
der Anlage zu erhalten. Hinsichtlich des Errichtens von Einfriedigungen
zwischen den Parzellen ist jeder Pächter für seine
rechte
Parzellenseite, Blickrichtung vom Weg, in Abstimmung mit dem
Parzellennachbar zuständig.
Einfriedungen
innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht
überschreiten und sollen möglichst
unauffällig gestaltet
werden.
Die
Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
Der
Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer
Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit
dürfen
keine Hecken geschnitten werden.
Der
Pächter ist verpflichtet, den Garten stets rein und frei von
Wildkräutern zu halten. Dieses betrifft auch den an seinen
Garten
angrenzenden Weg bis Wegmitte. Graswege sind von den Anliegern stets
kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind
entsprechend den
Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu
pflegen. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere
das
eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den
Gemeinschafts- anlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und
Plätzen, ist untersagt.
§
6
Im
eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der
fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben
wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation
hält.
§
7
Jeder
Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit
teilzunehmen
(siehe
§ 11 der Satzung).
§
8
Das
vom Verein gegen Bezahlung bereitgestellte Wasser entspricht nicht der
Trinkwasserqualität. Die Leitungen werden über Winter
entleert, sind dadurch zum Teil offen und stehen oft über
längere Zeit still. Hierdurch kann es zu Verkeimungen kommen,
das
Wasser ist deshalb ist vor dem Genuss abzukochen. Das Wasser ist
grundsätzlich auch nur für die Bewässerung
der Pflanzen
gedacht.
§
9
Der
Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine
Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit
stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch
Rundfunk
oder Musikapparate, Schießen und ähnliche
Störungen
sind verboten. Vom 15. Mai bis 15. September ist die Mittagsruhe von
13.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind
insbesondere jegliche Bauarbeiten und Betreiben motorgetriebener
Geräte untersagt.
§
10
Dem
Vorsitzenden, seinem Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten
von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gewähren.
§
11
Zu
jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes
einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der
Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen
Grenzen
halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen
unbedingt
gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei
Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch
die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des
einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt
werden. Zu diesem Zweck sind die Ställe, Tierausläufe
und
sonstigen für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so
auszuführen, dass sie möglichst durch Grün
gegen Sicht
von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Um
nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere
so
unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die
Nachbargärten
nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht
unbillig
durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw.,
belästigt
werden.
Die
Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters
und der
Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass
eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen
gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der
schwarmträgen Rassen zu halten.
Das
Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe,
usw.) ist nicht gestattet.
§
12
Jeder
Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten
jeder Art die Genehmigung des Vereinsvorstandes und, bei Erfordernis,
des zuständigen Bauamtes einzuholen. Bauliche Anlagen sind
alle
mit dem Boden verbundenen Baulichkeiten, auch wenn sie nur darauf
ruhen. Hierzu zählen auch Sichtschutzwände. Die Ge-
nehmigung
ist schriftlich zu beantragen und zu erteilen. Über die
Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial,
Feuerstellen, Lichtanlagen, Abstand von Nachbarparzellen usw. bestehen
bau- polizeiliche Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden
müssen.
Die
Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche
Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.
Trampoline:
Ortsfest
installierte Trampoline als Spielgeräte für Kinder
sind unzulässig, sofern
diese nicht zwischen Oktober und April abgebaut werden können.
Trampoline sind
gegen Sturm derart zu sichern und am Boden zu verankern, so dass diese
durch
Ihre große Angriffsfläche nicht bei Sturm weggeweht
werden und Schäden
anrichten können.
Swimmingpools,
Plantschbecken:
Stationäre
Badebecken oder Badebecken, die in das Erdreich eingelassen, gemauert
oder betoniert
werden sollen, sind unzulässig. Die Errichtung
nichtstationärer Kinderplantsch-Becken
mit einem Fassungsvermögen bis zu 10 Kubikmeter ist
kalenderjährlich in den Monaten
Mai bis September statthaft, wenn durch ihre Nutzung keine
Beeinträchtigung für
die angrenzenden Kleingärtner ausgeht und das Wasser jeweils
bis zum 30.
September umweltfreundlich entsorgt wird. Die Entsorgung muss
über die örtliche
Schmutzwasserkanalisation erfolgen, sofern der Chlorgehalt 0,05 mg/Ltr
überschreitet. Die schriftliche Zustimmung des
Vereinsvorstandes ist vor der
Installation eines Pools grundsätzlich erforderlich.
Versicherungspflicht
für Lauben.
Jeder
Pächter ist verpflichtet für Lauben oder sonstige
Aufbauten
auf der Parzelle eine Versicherung abzuschließen, die im
Schadensfall die Entsorgungskosten trägt. Bei
Versicherung
über den KVD ist ein Nachweis nicht erforderlich, da vom
Verein
überwacht. Hier sind aber die Zahlungsfristen einzuhalten.
Bei
Versicherung über einen anderen Versicherungsträger
ist der
Versicherungsnachweis zu erbringen und jährlich nachzuweisen.
Ein
Verstoß gegen die Versicherungspflicht hat die fristlose
Kündigung zur Folge.
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