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KlGV Kappeln
(seit 1814)

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Ausschlussordnung

Kleingärtnerverein Kappeln e.V.

Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

Beschluss 25. September 2016

(Alle anderen Ausschlussordnungen sind mit dieser

Neufassung ungültig)

§ 1

1.        Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.

2.    Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen.

  3.           Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

a.   das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat.

b.   das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereinsforderungen (z.B. des Pachtzinses) drei Monate im Verzug ist

c. das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in grader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft ordnungsgemäß bewirtschaftet.

d.   das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet oder einem Dritten überlässt.

e.   das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt.

f.  das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden.

g. das Vereinsmitglied nicht genehmigte Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwandabzug.

h.  das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt.

i.   das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt.

            j.    das Vereinsmitglied sich so schwerer Verstöße gegen das                           Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu schulden
                  kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der                                               Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

  § 2

Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist gemäß  § 10 der Satzung an den erweiterten Vorstand des Vereins zu richten.

§ 3

Der erweiterte Vorstand des Vereins prüft (hier: den Antrag) nach Aktenlage, gegebenenfalls indem er dem Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.

§ 4

  1.  Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 5

    Gegen den Spruch des erweiterten Vorstandes ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 6

  1.  Die Abstimmung im erweiterten Vorstand in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
  2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

§ 7

Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.

§ 8

Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

§ 9

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst zulässigen Termin gekündigt wird.

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.


§ 10

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.