1.
Ein
Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
seine in der
Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied
gröblich oder beharrlich
verletzt.
2.
Das Vereinsmitglied hat
sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes
eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und
Gäste zurechnen
zu lassen.
3.
Eine
solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
a.
das
Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen
Mitgliedsbeitrag
oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den
angegebenen
Terminen nicht gezahlt hat.
b. das
Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von
Vereinsforderungen (z.B. des Pachtzinses) drei Monate im Verzug ist
c. das
Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht
persönlich,
durch seinen Ehegatten, Verwandte in grader Linie und deren
Ehegatten oder
durch Angehörige seiner Tischgemeinschaft
ordnungsgemäß bewirtschaftet.
d.
das
Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne
Genehmigung des Vorstandes
weiterverpachtet oder einem Dritten überlässt.
e. das
Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins
über die Bepflanzung und
Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem
Einzelpachtvertrag
festgelegten Bestimmungen nicht befolgt.
f. das
Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz
verstößt und WC-Anlagen
sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw.
Verrieselungssysteme
entsorgt werden.
g. das
Vereinsmitglied nicht genehmigte Brennstellen mit Schornsteinanschluss
errichtet
und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit
Außenwandabzug.
h.
das
Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen
hat,
sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den
Ausgleichsbetrag
nicht zahlt.
i.
das
Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des
Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt.
j.
das Vereinsmitglied
sich so
schwerer Verstöße gegen das
Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu
schulden
kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung
der
Kleingartengemeinschaft
nicht zugemutet werden kann.
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