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Satzung
für
den
Kleingärtnerverein
Kappeln e.V.
basierend auf der
Mustersatzung des
Landesverband
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
- Neufassung 2014 und 2015 - Ausgabe 2016
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Vorbemerkung
- Diese
Satzung ist als Vereinssatzung wirksam, da sie
a.
von
der Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen und
b.
mit
notarieller Anmeldung im Vereinsregister eingetragen wurde.
- Alle
in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen
und männlichen Form.
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§
1 - Name, Sitz, Rechtsform
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- Der
Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kappeln
e.V., hat seinen Sitz in Kappeln.
- Er ist
Mitglied des Kreisverbandes Schleswig-Flensburg der Gartenfreunde e.V.
- Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter Nr. KA 31
eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und
Kleingartenrechts.
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§
2 - Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
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Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere
durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der
körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen,
- die
Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des
Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
- die
Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische
Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
- Land
anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen
Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
- die
Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie
in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die
Bedürfnisse der Allgemeinheit.
- die
Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
- die
Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller
parteipolitischer und konfessioneller Ziele.
- durch
Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder
befähigen, in geordneter, rationaler Arbeitsweise
Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu
erzielen.
- in
Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der
gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und
Schönheit unter Beachtung der hierfür vom
Kreisverband bzw. vom Landesverband herausgegebenen Richtlinien zu
gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu
schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und
Gesundungsstätten zu machen.
- den
Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig
Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in
grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete
Organisation gewähren zu lassen.
- für
den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift
in der Öffentlichkeit zu werben.
Das
Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den
örtlichen Kommunalbehörden und dem
zuständigen Amt der Landesverwaltung (z. Zt. Amt für
Land- und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung
(Flächennutzungs- und Bebauungspläne)
eingefügte, pachtmäßig gesicherte
Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.
Die Mittel
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein achtet
die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
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§
3 - Erwerb der Mitgliedschaft
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- Die
Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche
geschäftsfähige Person erwerben, die Wohnrecht
genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken
zu bewirtschaften.
- Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied
durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung und
Ausschlussordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem
Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag
abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des
Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
- Mitglieder
können auch solche Personen werden und bleiben, welche das
Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder
sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
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§
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die
Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie
endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
- Der
Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum
31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem
Termin müssen begründet sein und können vom
Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die
Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
- Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein
ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter
Tatbestand gegeben ist.
- Bei
Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes
Anrecht auf das Vereinsvermögen.
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§
5 – Organe
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Die
Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung (§ 6)
- der
Vorstand (§ 7)
- der
Erweiterte Vorstand (§ 8)
- die
Anlagenversammlung (§ 9)
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§
6 - Die Mitgliederversammlung
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- Bei
der Mitgliederversammlung wird unterscheiden zwischen
- der
Jahresmitgliederversammlung und
- der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Die
Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis
März stattzufinden. Eine spätere
Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus
wichtigem Grunde stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig
hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse
gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung
obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die
Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
- Der
Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die
Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des
Revisorenberichtes.
- die
Entlastung des Vorstandes.
- die
Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und
Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
- Die
Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung
außerplanmäßigen Finanzbedarf
über die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit hinaus. Diese Umlagen
können jährlich bis zum 6-fachen des
Mitgliedsbeitrages betragen.
- die
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
- die
Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der
Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter.
- die
Änderung der Satzung
- die
Entscheidung über die vorzeitige Abberufung der Personen gem.
Buchstabe f).
- Die
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen worden sind. Die
Einladungen zur Mitgliederversammlungen ergehen durch Bekanntmachungen,
die vom Verein nach eigenem Ermessen bestimmt werden, rechtlich
zulässig sind und in die Satzung eingefügt werden,
mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen, unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
schriftliche Einladung der Mitglieder, durch Aushang in den Anlagen oder sonstiger schriftlicher Einladung, zum Beispiel
Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift.
- Jedes
Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder
Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.
- Bei
Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
- eine
3/4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei
Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und
Auflösung des Vereins gelten § 15 und § 16.
- eine
2/3-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen bei vorzeitiger Abberufung
eines Vorstandsmitgliedes (§ 7 und § 8).
- eine
einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen in allen anderen
Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit
Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.
- Anträge
für die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 (vierzehn)Tage vor der Versammlung
beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte
Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5
der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge,
die der 2/3- oder 3/4-Mehrheit bedürfen.
- Es ist
über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die
spätestens 30 (dreißig) Tage nach der Versammlung in
Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem
Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss.
Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind
zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist in
der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die
Niederschrift wird auf Anforderung eines Mitglieds in gedruckter Form
ausgehändigt
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§
7 - Der Vorstand
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1.
Der
Vorstand besteht aus:
a.
dem
Vorsitzenden
b.
dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist
c.
dem
Rechnungsführer
Er
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede
Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, ist
unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur
Eintragung anzumelden.
2.
Je
2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach
außen. Für bestimmte Angelegenheiten kann er anderen
Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der
Angelegenheit bleibt er jedoch verpflichtet.
3.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre
gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange,
bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt
angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein
Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist
zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Ja/Nein-Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung
ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die
während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen
für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis
zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige
Beschlüsse gefasst werden müssen.
4.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5.
Der
Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
6.
Der
Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende,
beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des
Erweiterten Vorstandes ein und leitet sie.
7.
Der
Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder
einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens sieben
Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern,
darunter des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des Stellvertretenden
Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss
gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich
zustimmen.
8.
Über
jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser
Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die
genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der
anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie
müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und
sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die
Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt
werden.
9.
In
der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den
Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit
dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom
Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung
gewählt wurden.
10.
Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen
Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen,
die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine
Ehrenamtspauschale gewährt werden.
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§
8 - Der Erweiterte Vorstand
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1.
Der
Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Stellvertretenden
Rechnungsführer, zugleich Beauftragter KVD und
mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht
sich die Anzahl der Beisitzer für je 200 Mitglieder um 1
Beisitzer.
a.
Für
die Wahl des stellvertretenden Rechnungsführers und der
Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und
Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen für den Vorstand (siehe
§ 7 Nr. 3).
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können
besondere Ausschüsse gewählt werden. Die
Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit Erledigung des
Auftrages. Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den erweiterten
Vorstand berufen. Sofern eine Kleingärtnerjugend vorhanden
ist, wird aus der Jugend heraus ein Leiter gewählt. Dieser
wird von der Jahresmitgliederversammlung bestätigt
2.
Der
Erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal im Jahr,
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für
die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.
3.
Dem
Erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand
vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
a.
Die
Entgegennahme der Berichte über besondere
Geschäftsvorgänge, der Bericht über die
Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
b.
Die
Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des
Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige
Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist.
c.
Beschlussfassung
über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung
nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
d.
Die
vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue
Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
e.
Die
Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung
über die Erhebung von Umlagen. Umlagen dürfen nur zur
Deckung außerplanmäßiger Finanzbedarfe
über die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit hinaus beschlossen werden.
4.
Der
Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der
Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertretende
Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.
5.
§
7 Nr. 8-10 gilt entsprechend.
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§
8a – Fachberatung
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1.
Jede
Gartenanlage des Vereins hält nach Bedarf, mindestens aber
einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede
Gartenanlage wird durch die jeweilige Anlagenversammlung ein Obmann
gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10 gelten
sinngemäß. Dieser führt die Aufsicht in der
Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung
der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen
Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten. In
größeren Gartenanlagen können
zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertreter gewählt werden. Obmann und Vertreter müssen
Vereinsmitglieder sein.
2.
Der
Anlagenversammlung obliegen:
a.
die
Wahl des Koppelobmannes, ggf. eines Vertreters. Ihm obliegt, die
Anlagenversammlung einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung durch
den Vorstand.
b.
die
Beschlüsse über die Belange der Anlage, d. h., es
dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, welche die
Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlagen betreffen.
c.
die
Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, welche die
Anlage betreffen; Umlagen dürfen nur zur Deckung eines
außerplanmäßigen Finanzbedarfs
über die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit hinaus beschlossen werden und
dürfen jährlich bis zum 6-fachen Mitgliedsbeitrag
betragen. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch der
Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 3 e).
3.
Zur
Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen.
4.
Für
die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und
Protokollführung, gelten sinngemäß die
Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
5.
Die
Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
6.
Der
Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der
Gartenordnung und die Durchführung der
Anlagenbeschlüsse.
7.
Der
Obmann führt eine Liste über die abzuleistende
Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur
Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei
Verstößen gegen die Gartenordnung oder die
Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten
erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.
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§
10 - Die Schiedsstelle
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(entfällt)
Bei
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie Mitgliedern und Vorstand ist
der erweiterte Vorstand vermittelnd einzuschalten. Es entscheidet der
erweiterte Vorstand mit
Stimmenmehrheit.
Gegen
den Spruch des erweiterten
Vorstandes ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an
den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der
endgültig entscheidet
Der
Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
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§
11 - Besondere Pflichten der Mitglieder
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Die
Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der
Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner
zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf
Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen
gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung,
Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für
die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen
gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme
oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu
stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen
Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des
Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde
Gemeinschaftsarbeit beschließt die
Jahresmitgliederversammlung. Sie werden mit der Jahresrechnung in
Rechnung gestellt und sind Teil der Vereinsforderungen.
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§
12 - Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
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- Die
Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest.
Beitrags-, Pacht-, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein sind Bringschulden. Die Höhe und
Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
- Alle
Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur
Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch
seinen Stellvertreter zu unterschreiben.
- Der
gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos
abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und
alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
- Der
Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen
und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung).
Er ist dem Vorstand gegenüber für die
ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung
verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich
im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen
Geschäftsanweisung.
- Von
der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2
Vereinsrevisoren und 1 Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben
die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu
prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur
der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre
Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen
Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern
sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer
sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen
sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die
Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den
Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und
unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen
ist.
- Zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Haushalts-voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben
durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf
der vorläufigen Bestätigung durch den Erweiterten
Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen
Bestätigung oder Abänderung durch die
Jahresmitgliederversammlung.
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§
13 – Geschäftsjahr
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Das
Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31.
Dezember.
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§
14 – Satzungsänderungen
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- Über
Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der
in § 6 Nr. 6a festgesetzter Mehrheit beschließen.
- Der
Erweiterte Vorstand ist ermächtigt,
Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht
bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche
Änderungen und Ergänzungen der Satzung
selbständig vorzunehmen. Die nächste
Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.
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§
15 - Austritt aus der übergeordneten Organisation
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- Der
Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die hierzu besonders einzuberufen ist.
- Zur
Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die
Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Zum
Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6 a). Die
Beschlussfähigkeit (50 v. H. der Mitglieder) muss auch zum
Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
- Dem
Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit
14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der
Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
- Die
Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des
Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die
Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter
Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift
mitzuteilen.
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§
16 – Auflösung
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- Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die hierzu besonders einzuberufen ist.
- Für
den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).
- Durch
den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
- Zu
Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu
wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu
Liquidatoren gewählt werden.
- Die
Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die
Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über
einen Notar anzuzeigen.
- Dem
Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels
Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der
Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren
mit- zuteilen.
- Die
Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle
Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband
Schleswig - Flensburg der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Der Kreisverband wird unter der Vereinsregisternummer VR
178 beim Amtsgericht Flensburg geführt.
- Die
Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung
der Liquidation unverzüglich einzureichen.
- Die
Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche
Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem
Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im
Übrigen sind die § 47 ff. des BGB zu beachten.
- Dem
Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die
Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
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